«Corona-Krise»: Hinweise zur Kurzarbeit

Liebes Mitglied, liebe Gastronomin, lieber Gastronom
 

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Nun gibt es aber einscheidende Veränderungen und heute informieren wir Sie über die neue Situation "nach den Sommerferien".

    Gültig ab 01. Juni 2020

    Lernende, arbeitgeberähnliche Personen und ihre mitarbeitenden Ehegatten haben KEINEN Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.

    Bei einem Arbeitsausfall von über 85%, müssen Sie die Notwendigkeit begründen und mit geeigneten Unterlagen belegen.

    Gültig bis 31.08.2020

    Der Bund hat aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie folgende Erleichterungen und Ausweitungen für Unternehmen eingeführt:

    • Temporär, befristet und auf Abruf Angestellte mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten haben bis zum 31. August 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
    • Aufhebung der maximalen Bezugsdauer von 4 Monaten bei einem Arbeitsausfall von 85% und mehr.
    • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert.
    • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit werden nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
    • Die Wartefrist (Karenzfrist) für Kurzarbeitentschädigung wird ganz aufgehoben. So muss sich der Arbeitgebende nicht mehr an den Arbeitsausfällen beteiligen.
    • Neu müssen Arbeitnehmende nicht zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.
    • Die Abwicklung der Gesuche und der Zahlungen von Kurzarbeitsentschädigung wurden vereinfacht, damit wird bspw. auch eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.
    • Es braucht keine Kopie des Handelsregisterauszugs mehr für die Voranmeldung von Kurzarbeit.
    • Die Zustimmung der Arbeitnehmenden für Kurzarbeit ist nicht mehr nötig, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers reicht.
    • Die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen. Dies ist bis zum 16. September möglich. Der Erwerbsersatz ist via AHV-Ausgleichskasse zu beantragen.

    Gültig ab 01. September 2020

    • Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.
    • Die Karenzfrist von einem Tag, die der Arbeitgeber zu tragen hat, gilt wieder.
    • Es braucht die schriftliche Zustimmung der Mitarbeitenden für Kurzarbeit.
    • Zudem werden die Überstunden wieder berücksichtigt. Arbeitnehmende müssen diese zuerst abbauen, bevor Arbeitgebende Kurzarbeit einführen können.
    • Am 1. September tritt auch wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in Kraft, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.

    Eventuell Kurzarbeit erneut beantragen

    Als Arbeitgeber mit Betriebsstandort im Kanton Aargau müssen Sie die geplante Kurzarbeit der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden.
     

    Füllen Sie eines der beiden Antragformulare aus
    und holen Sie die Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden zur Kurzarbeit ein:
    Voranmeldung von Kurzarbeit infolge COVID19  (gültig bis 31.08.2020)
    Voranmeldung für Kurzarbeit  (gültig ab 01.09.2020)
    Zustimmung zur Kurzarbeit
     

    Wählen Sie hier eine Arbeitslosenkasse aus:
    Liste der Arbeitslosenkassen im Kanton Aargau

    Was schicke ich wohin?

    Voranmeldung/Bewilligung:
    Amtsstelle Arbeitslosenversicherung
    Rain 53
    5001 Aarau
    Telefon 062 835 19 74

    Auszahlung/Abrechnung:
    Amt für Wirtschaft und Arbeit
    Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
    Bahnhofstrasse 78
    5001 Aarau
    Telefon 062 835 17 68
    E-Mail: alk19.kae@ag.ch

     

    Für Sie, die bereits Erfahrungen haben mit dem Beantragen der Kurzarbeit, sind diese Informationen nicht komplett neu. Beachten Sie aber die Änderungen ab Ende August und verpassen Sie die Fristen nicht!
    Wir bleiben am Ball, dass weiterhin ein vereinfachtes Verfahren zum Beantragen und zum Abrechnen angewendet werden kann.  Da dies jedoch auf höchster Regierungsstufe beschlossen wir, kann unser Präsident lediglich versuchen, die Weichen richtig zu stellen...
     

    Sommerliche Grüsse vom Dammweg 15 in Lenzburg
    Urs Kohler - Direktor GastroAargau

    Wir danken unseren Partnern für die Unterstützung