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Bundesgesetz zum Schutz vor
Passivrauchen
Bern, 28.10.2009 - Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz
zum Schutz vor Passivrauchen sowie die Verordnung mit den
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz per 1. Mai 2010 in Kraft. Dieses Gesetz
will die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens
schützen und gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind
oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Ausserdem sieht das Gesetz
vor, dass die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit
erlassen können.
Das Bundesgesetz will die Gesundheit der Nichtraucherinnen und
Nichtraucher sowie der Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsplatz vor dem
Passivrauchen schützen. Das bedeutet, dass ab dem 1. Mai 2010 alle
geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen,
rauchfrei sind. Ebenfalls rauchfrei sind ab diesem Datum alle
geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind. Private
Haushaltungen sind von diesem Gesetz ausgenommen.
Das Bundesgesetz legt den Mindeststandard für den Schutz vor dem
Passivrauchen fest und ermächtigt die Kantone, strengere Vorschriften zu
erlassen. Zurzeit verfügen achtzehn Kantone über eine Gesetzgebung in
diesem Bereich. Fünfzehn davon (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SO,
TI, UR, VD, VS, ZH) - die drei Viertel der Schweizer Bevölkerung
umfassen - haben eine Gesetzgebung, die über die Anforderungen des
Bundesgesetzes hinausgeht.
Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen regelt die
Ausführungsbestimmungen des Gesetzes. Im Rahmen der Anhörung sind beim
Bundesamt für Gesundheit 137 Stellungnahmen aus Wirtschaft, Politik und
Gesundheit sowie von den Kantonen eingegangen. Das EDI hat sie evaluiert
und die Verordnung entsprechend angepasst.
Passivrauchen schadet der Gesundheit. Es verursacht Lungenkrebs,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege. Sobald
das Bundesgesetz in Kraft tritt, das heisst ab dem 1. Mai 2010, müssen
Angestellte an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen geschützt
werden. Den Raucherinnen und Rauchern können Raucherräume, die mit einer
ausreichenden Belüftung ausgestattet sind, zur Verfügung gestellt
werden. Einzelbüros und Arbeitsplätze im Freien fallen nicht in den
Geltungsbereich des Gesetzes.
Ab dem 1. Mai 2010 müssen auch alle geschlossenen, öffentlich
zugänglichen Räume rauchfrei sein. Nicht mehr geraucht werden darf in
Einkaufszentren, Schulen, Kinos, Sportanlagen, Restaurants usw. In
diesen Räumen können Raucherräume, die mit einer ausreichenden Belüftung
ausgestattet sind, eingerichtet werden. Restaurationsbetriebe mit einer
Gesamtfläche von weniger als 80 m2 können als Raucherlokale zugelassen
werden. In fünfzehn Kantonen sind jedoch Raucherlokale verboten.
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der
Verordnung auf den 1. Mai 2010 festgelegt.
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Per 1. Mai 2010 tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft
Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Wichtigste Punkte aus Gesetz und Verordnung
Fragen und Antworten zu Gesetz und Verordnung
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